Forstamtstraße 9 - 85290 Geisenfeld - Tel.: 08452 735500 - E-Mail: sekretariat@gmsgeisenfeld.de

 

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Notfallbetreuung

Die Entlastungsmaßnahmen für Personen, die in Berufen der kritischen bzw. systemrelevanten Infrastruktur tätig sind, müssen gemäß Weisung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus weiterhin gewährleistet werden.

Dies gilt solange aktuell Unterricht entfällt oder dieser in einem rollierenden System angeboten werden muss. Davon ausgenommen sind Wochenenden und Feiertage. Sie erstreckt sich bedarfsgerecht und individuell jeweils auf den Zeitraum von 8:00 bis 13:00. Ab Montag, den 18.05.2020 besteht auch wieder die Möglichkeit einer Verpflegung durch den Pausenverkauf (unter Einhaltung der derzeit gültigen Infektionsschutz- und Hygienevorschriften).

In Abweichung zu den bisherigen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Notfallbetreuung an der Schule gilt seit dem 27.04.2020 Folgendes:

Das Betreuungsangebot darf bereits in Anspruch genommen werden, soweit und solange

  • ein Erziehungsberechtigter in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig oder als Schülerin oder Schüler am Unterricht der Abschlussklassen teilnimmt oder
  • eine Alleinerziehende bzw. ein Alleinerziehender erwerbstätig ist.

Erforderlich dafür ist, dass der Erziehungsberechtigte aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und dass das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann. Ferner darf das Kind keine Krankheitssymptome aufweisen oder in Kontakt zu einer infizierten Person stehen. Hier muss zuerst eine 14-tägige Quarantäne vergangen sein, ohne dass das Kind Symptome zeigt. Generell darf keine aktuell gültige Quarantänemaßnahme vorliegen.

Eine Betreuung kann zudem beantragt werden, wenn nur ein Elternteil im Bereich der Gesundheitsversorgung und Pflege tätig ist. Die Gesundheitsversorgung umfasst beispielsweise neben Krankenhäusern, (Zahn-)Arztpraxen, Apotheken und den Gesundheitsämtern auch die Kassenärztlichen Vereinigung und den Rettungsdienst einschließlich der Luftrettung. Erfasst sind nicht nur Ärzte und Pfleger, sondern alle Beschäftigten, die der Aufrechterhaltung des Betriebs dienen: Dazu zählt etwa auch das Reinigungspersonal und die Klinikküche. Die Pflege umfasst insbesondere die Altenpflege, aber auch die Behindertenhilfe, die kindeswohlsichernde Kinder- und Jugendhilfe und das Frauenunterstützungssystem (Frauenhäuser, Fachberatungsstellen/Notrufe, Interventionsstellen).

Zu den sonstigen Bereichen der kritischen Infrastruktur zählen insbesondere alle Einrichtungen, die der Kinder- und Jugendhilfe, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich der nichtpolizeilichen Gefahrenabwehr (Feuerwehr und Katastrophenschutz), der Sicherstellung der öffentlichen Infrastrukturen (Telekommunikationsdienste, Energie, Wasser, ÖPNV, Entsorgung), der Lebensmittelversorgung (von der Produktion bis zum Verkauf), des Personen- und Güterverkehrs (z.B. Fernverkehr, Piloten und Fluglotsen), der Medien (insbesondere Nachrichten- und Informationswesen sowie Risiko- und Krisenkommunikation) und der Handlungsfähigkeit zentraler Stellen von Staat, Justiz und Verwaltung dienen.

Karte
Anrufen
Email
Info